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Satz
GG 116. 2 Frühere deutsche Staatsangehörige , denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen , rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist , und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern . Sie gelten als nicht ausgebürgert , sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 116. 2
Frühere
deutsche
Staatsangehörige
,
denen
zwischen
dem
30.
Januar
1933
und
dem
8.
Mai
1945
die
Staatsangehörigkeit
aus
politischen
,
rassischen
oder
religiösen
Gründen
entzogen
worden
ist
,
und
ihre
Abkömmlinge
sind
auf
Antrag
wieder
einzubürgern
.
Sie
gelten
als
nicht
ausgebürgert
,
sofern
sie
nach
dem
8.
Mai
1945
ihren
Wohnsitz
in
Deutschland
genommen
haben
und
nicht
einen
entgegengesetzten
Willen
zum
Ausdruck
gebracht
haben
.