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Satz
GG 116. 1 Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung , wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 116. 1
Deutscher
im
Sinne
dieses
Grundgesetzes
ist
vorbehaltlich
anderweitiger
gesetzlicher
Regelung
,
wer
die
deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzt
oder
als
Flüchtling
oder
Vertriebener
deutscher
Volkszugehörigkeit
oder
als
dessen
Ehegatte
oder
Abkömmling
in
dem
Gebiete
des
Deutschen
Reiches
nach
dem
Stande
vom
31.
Dezember
1937
Aufnahme
gefunden
hat
.