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DeutschGG 115k. 3 Gesetze , die von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten , gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres , das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt . Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden , um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten .