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DeutschGG 115k. 1 Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen , die auf Grund solcher Gesetze ergehen , entgegenstehendes Recht außer Anwendung . Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht , das auf Grund der Artikel 115c , 115e und 115g erlassen worden ist .