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Satz
GG 115i. 2 Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung , im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder , jederzeit aufgehoben werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115i. 2
Maßnahmen
nach
Absatz
1
können
durch
die
Bundesregierung
,
im
Verhältnis
zu
Landesbehörden
und
nachgeordneten
Bundesbehörden
auch
durch
die
Ministerpräsidenten
der
Länder
,
jederzeit
aufgehoben
werden
.