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Satz
GG 115i. 1 Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen , und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes , so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt , für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs . 1 zu treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115i. 1
Sind
die
zuständigen
Bundesorgane
außerstande
,
die
notwendigen
Maßnahmen
zur
Abwehr
der
Gefahr
zu
treffen
,
und
erfordert
die
Lage
unabweisbar
ein
sofortiges
selbständiges
Handeln
in
einzelnen
Teilen
des
Bundesgebietes
,
so
sind
die
Landesregierungen
oder
die
von
ihnen
bestimmten
Behörden
oder
Beauftragten
befugt
,
für
ihren
Zuständigkeitsbereich
Maßnahmen
im
Sinne
des
Artikels
115f
Abs
. 1
zu
treffen
.