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Satz
GG 115h. 1 Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles . Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles . Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115h. 1
Während
des
Verteidigungsfalles
ablaufende
Wahlperioden
des
Bundestages
oder
der
Volksvertretungen
der
Länder
enden
sechs
Monate
nach
Beendigung
des
Verteidigungsfalles
.
Die
im
Verteidigungsfalle
ablaufende
Amtszeit
des
Bundespräsidenten
sowie
bei
vorzeitiger
Erledigung
seines
Amtes
die
Wahrnehmung
seiner
Befugnisse
durch
den
Präsidenten
des
Bundesrates
enden
neun
Monate
nach
Beendigung
des
Verteidigungsfalles
.
Die
im
Verteidigungsfalle
ablaufende
Amtszeit
eines
Mitgliedes
des
Bundesverfassungsgerichtes
endet
sechs
Monate
nach
Beendigung
des
Verteidigungsfalles
.