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Satz
GG 115g Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden . Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden , als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist . Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen . Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115g
Die
verfassungsmäßige
Stellung
und
die
Erfüllung
der
verfassungsmäßigen
Aufgaben
des
Bundesverfassungsgerichtes
und
seiner
Richter
dürfen
nicht
beeinträchtigt
werden
.
Das
Gesetz
über
das
Bundesverfassungsgericht
darf
durch
ein
Gesetz
des
Gemeinsamen
Ausschusses
nur
insoweit
geändert
werden
,
als
dies
auch
nach
Auffassung
des
Bundesverfassungsgerichtes
zur
Aufrechterhaltung
der
Funktionsfähigkeit
des
Gerichtes
erforderlich
ist
.
Bis
zum
Erlaß
eines
solchen
Gesetzes
kann
das
Bundesverfassungsgericht
die
zur
Erhaltung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Gerichtes
erforderlichen
Maßnahmen
treffen
.
Beschlüsse
nach
Satz
2
und
Satz
3
faßt
das
Bundesverfassungsgericht
mit
der
Mehrheit
der
anwesenden
Richter
.