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Satz
GG 115f. 1 Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle , soweit es die Verhältnisse erfordern , 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen ; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und , wenn sie es für dringlich erachtet , den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115f. 1
Die
Bundesregierung
kann
im
Verteidigungsfalle
,
soweit
es
die
Verhältnisse
erfordern
, 1.
den
Bundesgrenzschutz
im
gesamten
Bundesgebiete
einsetzen
; 2.
außer
der
Bundesverwaltung
auch
den
Landesregierungen
und
,
wenn
sie
es
für
dringlich
erachtet
,
den
Landesbehörden
Weisungen
erteilen
und
diese
Befugnis
auf
von
ihr
zu
bestimmende
Mitglieder
der
Landesregierungen
übertragen
.