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Satz
GG 115e. 2 Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden . Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs . 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs . 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115e. 2
Durch
ein
Gesetz
des
Gemeinsamen
Ausschusses
darf
das
Grundgesetz
weder
geändert
noch
ganz
oder
teilweise
außer
Kraft
oder
außer
Anwendung
gesetzt
werden
.
Zum
Erlaß
von
Gesetzen
nach
Artikel
23
Abs
. 1
Satz
2 ,
Artikel
24
Abs
. 1
oder
Artikel
29
ist
der
Gemeinsame
Ausschuß
nicht
befugt
.