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Satz
GG 115c. 4 Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr . 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115c. 4
Bundesgesetze
nach
den
Absätzen
1
und
2
Nr
. 1
dürfen
zur
Vorbereitung
ihres
Vollzuges
schon
vor
Eintritt
des
Verteidigungsfalles
angewandt
werden
.