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Satz
GG 115c. 3 Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist , kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden , wobei die Lebensfähigkeit der Länder , Gemeinden und Gemeindeverbände , insbesondere auch in finanzieller Hinsicht , zu wahren ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115c. 3
Soweit
es
zur
Abwehr
eines
gegenwärtigen
oder
unmittelbar
drohenden
Angriffs
erforderlich
ist
,
kann
für
den
Verteidigungsfall
durch
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
die
Verwaltung
und
das
Finanzwesen
des
Bundes
und
der
Länder
abweichend
von
den
Abschnitten
VIII ,
VIIIa
und
X
geregelt
werden
,
wobei
die
Lebensfähigkeit
der
Länder
,
Gemeinden
und
Gemeindeverbände
,
insbesondere
auch
in
finanzieller
Hinsicht
,
zu
wahren
ist
.