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DeutschGG 115c. 3 Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist , kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden , wobei die Lebensfähigkeit der Länder , Gemeinden und Gemeindeverbände , insbesondere auch in finanzieller Hinsicht , zu wahren ist .