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Satz
GG 115c. 2 Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern , kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs . 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden , 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs . 2 Satz 3 und Abs . 3 Satz 1 abweichende Frist , höchstens jedoch eine solche von vier Tagen , für den Fall festgesetzt werden , daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115c. 2
Soweit
es
die
Verhältnisse
während
des
Verteidigungsfalles
erfordern
,
kann
durch
Bundesgesetz
für
den
Verteidigungsfall
1.
bei
Enteignungen
abweichend
von
Artikel
14
Abs
. 3
Satz
2
die
Entschädigung
vorläufig
geregelt
werden
, 2.
für
Freiheitsentziehungen
eine
von
Artikel
104
Abs
. 2
Satz
3
und
Abs
. 3
Satz
1
abweichende
Frist
,
höchstens
jedoch
eine
solche
von
vier
Tagen
,
für
den
Fall
festgesetzt
werden
,
daß
ein
Richter
nicht
innerhalb
der
für
Normalzeiten
geltenden
Frist
tätig
werden
konnte
.