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Satz
GG 115c. 1 Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten , die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115c. 1
Der
Bund
hat
für
den
Verteidigungsfall
das
Recht
der
konkurrierenden
Gesetzgebung
auch
auf
den
Sachgebieten
,
die
zur
Gesetzgebungszuständigkeit
der
Länder
gehören
.
Diese
Gesetze
bedürfen
der
Zustimmung
des
Bundesrates
.