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Satz
GG 115a. 4 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen , so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet , in dem der Angriff begonnen hat . Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt , sobald die Umstände es zulassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115a. 4
Wird
das
Bundesgebiet
mit
Waffengewalt
angegriffen
und
sind
die
zuständigen
Bundesorgane
außerstande
,
sofort
die
Feststellung
nach
Absatz
1
Satz
1
zu
treffen
,
so
gilt
diese
Feststellung
als
getroffen
und
als
zu
dem
Zeitpunkt
verkündet
,
in
dem
der
Angriff
begonnen
hat
.
Der
Bundespräsident
gibt
diesen
Zeitpunkt
bekannt
,
sobald
die
Umstände
es
zulassen
.