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DeutschGG 115a. 4 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen , so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet , in dem der Angriff begonnen hat . Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt , sobald die Umstände es zulassen .