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Satz
GG 115a. 3 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet . Ist dies nicht rechtzeitig möglich , so erfolgt die Verkündung in anderer Weise ; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen , sobald die Umstände es zulassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115a. 3
Die
Feststellung
wird
vom
Bundespräsidenten
gemäß
Artikel
82
im
Bundesgesetzblatte
verkündet
.
Ist
dies
nicht
rechtzeitig
möglich
,
so
erfolgt
die
Verkündung
in
anderer
Weise
;
sie
ist
im
Bundesgesetzblatte
nachzuholen
,
sobald
die
Umstände
es
zulassen
.