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DeutschGG 115a. 1 Die Feststellung , daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht ( Verteidigungsfall ) , trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates . Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages .