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Satz
GG 115. 1 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften , Garantien oder sonstigen Gewährleistungen , die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können , bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 115. 1
Die
Aufnahme
von
Krediten
sowie
die
Übernahme
von
Bürgschaften
,
Garantien
oder
sonstigen
Gewährleistungen
,
die
zu
Ausgaben
in
künftigen
Rechnungsjahren
führen
können
,
bedürfen
einer
der
Höhe
nach
bestimmten
oder
bestimmbaren
Ermächtigung
durch
Bundesgesetz
.