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DeutschGG 113. 3 Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen , kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen , wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat . Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt .