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Satz
GG 112 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen . Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden . Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 112
Überplanmäßige
und
außerplanmäßige
Ausgaben
bedürfen
der
Zustimmung
des
Bundesministers
der
Finanzen
.
Sie
darf
nur
im
Falle
eines
unvorhergesehenen
und
unabweisbaren
Bedürfnisses
erteilt
werden
.
Näheres
kann
durch
Bundesgesetz
bestimmt
werden
.