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Satz
GG 111. 2 Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern , Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken , darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 111. 2
Soweit
nicht
auf
besonderem
Gesetze
beruhende
Einnahmen
aus
Steuern
,
Abgaben
und
sonstigen
Quellen
oder
die
Betriebsmittelrücklage
die
Ausgaben
unter
Absatz
1
decken
,
darf
die
Bundesregierung
die
zur
Aufrechterhaltung
der
Wirtschaftsführung
erforderlichen
Mittel
bis
zur
Höhe
eines
Viertels
der
Endsumme
des
abgelaufenen
Haushaltsplanes
im
Wege
des
Kredits
flüssig
machen
.