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Satz
GG 111. 1 Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt , so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt , alle Ausgaben zu leisten , die nötig sind , a ) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen , b ) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen , c ) um Bauten , Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren , sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 111. 1
Ist
bis
zum
Schluß
eines
Rechnungsjahres
der
Haushaltsplan
für
das
folgende
Jahr
nicht
durch
Gesetz
festgestellt
,
so
ist
bis
zu
seinem
Inkrafttreten
die
Bundesregierung
ermächtigt
,
alle
Ausgaben
zu
leisten
,
die
nötig
sind
, a )
um
gesetzlich
bestehende
Einrichtungen
zu
erhalten
und
gesetzlich
beschlossene
Maßnahmen
durchzuführen
, b )
um
die
rechtlich
begründeten
Verpflichtungen
des
Bundes
zu
erfüllen
, c )
um
Bauten
,
Beschaffungen
und
sonstige
Leistungen
fortzusetzen
oder
Beihilfen
für
diese
Zwecke
weiter
zu
gewähren
,
sofern
durch
den
Haushaltsplan
eines
Vorjahres
bereits
Beträge
bewilligt
worden
sind
.