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DeutschGG 110. 4 In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden , die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen , für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird . Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben , daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten .