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Satz
GG 110. 3 Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht ; der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen , bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen , zu den Vorlagen Stellung zu nehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 110. 3
Die
Gesetzesvorlage
nach
Absatz
2
Satz
1
sowie
Vorlagen
zur
Änderung
des
Haushaltsgesetzes
und
des
Haushaltsplanes
werden
gleichzeitig
mit
der
Zuleitung
an
den
Bundesrat
beim
Bundestage
eingebracht
;
der
Bundesrat
ist
berechtigt
,
innerhalb
von
sechs
Wochen
,
bei
Änderungsvorlagen
innerhalb
von
drei
Wochen
,
zu
den
Vorlagen
Stellung
zu
nehmen
.