kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschGG 110. 3 Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht ; der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen , bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen , zu den Vorlagen Stellung zu nehmen .