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Satz
GG 110. 2 Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre , nach Jahren getrennt , vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt . Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden , daß sie für unterschiedliche Zeiträume , nach Rechnungsjahren getrennt , gelten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 110. 2
Der
Haushaltsplan
wird
für
ein
oder
mehrere
Rechnungsjahre
,
nach
Jahren
getrennt
,
vor
Beginn
des
ersten
Rechnungsjahres
durch
das
Haushaltsgesetz
festgestellt
.
Für
Teile
des
Haushaltsplanes
kann
vorgesehen
werden
,
daß
sie
für
unterschiedliche
Zeiträume
,
nach
Rechnungsjahren
getrennt
,
gelten
.