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Satz
GG 110. 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen ; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden . Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 110. 1
Alle
Einnahmen
und
Ausgaben
des
Bundes
sind
in
den
Haushaltsplan
einzustellen
;
bei
Bundesbetrieben
und
bei
Sondervermögen
brauchen
nur
die
Zuführungen
oder
die
Ablieferungen
eingestellt
zu
werden
.
Der
Haushaltsplan
ist
in
Einnahme
und
Ausgabe
auszugleichen
.