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Satz
GG 108. 5 Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt . Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 108. 5
Das
von
den
Bundesfinanzbehörden
anzuwendende
Verfahren
wird
durch
Bundesgesetz
geregelt
.
Das
von
den
Landesfinanzbehörden
und
in
den
Fällen
des
Absatzes
4
Satz
2
von
den
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
anzuwendende
Verfahren
kann
durch
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
geregelt
werden
.