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Satz
GG 108. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes - und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern , die unter Absatz 1 fallen , die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden , wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird . Für die den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) übertragen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 108. 4
Durch
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
kann
bei
der
Verwaltung
von
Steuern
ein
Zusammenwirken
von
Bundes
-
und
Landesfinanzbehörden
sowie
für
Steuern
,
die
unter
Absatz
1
fallen
,
die
Verwaltung
durch
Landesfinanzbehörden
und
für
andere
Steuern
die
Verwaltung
durch
Bundesfinanzbehörden
vorgesehen
werden
,
wenn
und
soweit
dadurch
der
Vollzug
der
Steuergesetze
erheblich
verbessert
oder
erleichtert
wird
.
Für
die
den
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
allein
zufließenden
Steuern
kann
die
den
Landesfinanzbehörden
zustehende
Verwaltung
durch
die
Länder
ganz
oder
zum
Teil
den
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
übertragen
werden
.