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GG 108. 2 Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 108. 2
Die
übrigen
Steuern
werden
durch
Landesfinanzbehörden
verwaltet
.
Der
Aufbau
dieser
Behörden
und
die
einheitliche
Ausbildung
der
Beamten
können
durch
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
geregelt
werden
.
Soweit
Mittelbehörden
eingerichtet
sind
,
werden
deren
Leiter
im
Einvernehmen
mit
der
Bundesregierung
bestellt
.