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Satz
GG 108. 1 Zölle , Finanzmonopole , die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 108. 1
Zölle
,
Finanzmonopole
,
die
bundesgesetzlich
geregelten
Verbrauchsteuern
einschließlich
der
Einfuhrumsatzsteuer
,
die
Kraftfahrzeugsteuer
und
sonstige
auf
motorisierte
Verkehrsmittel
bezogene
Verkehrsteuern
ab
dem
1.
Juli
2009
sowie
die
Abgaben
im
Rahmen
der
Europäischen
Gemeinschaften
werden
durch
Bundesfinanzbehörden
verwaltet
.
Der
Aufbau
dieser
Behörden
wird
durch
Bundesgesetz
geregelt
.
Soweit
Mittelbehörden
eingerichtet
sind
,
werden
deren
Leiter
im
Benehmen
mit
den
Landesregierungen
bestellt
.