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Satz
GG 106a Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs . 2 unberücksichtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106a
Den
Ländern
steht
ab
1.
Januar
1996
für
den
öffentlichen
Personennahverkehr
ein
Betrag
aus
dem
Steueraufkommen
des
Bundes
zu
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.
Der
Betrag
nach
Satz
1
bleibt
bei
der
Bemessung
der
Finanzkraft
nach
Artikel
107
Abs
. 2
unberücksichtigt
.