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Satz
GG 106. 8 Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) besondere Einrichtungen , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ( Sonderbelastungen ) verursachen , gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich , wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) nicht zugemutet werden kann , die Sonderbelastungen zu tragen . Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) als Folge der Einrichtungen erwachsen , werden bei dem Ausgleich berücksichtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 8
Veranlaßt
der
Bund
in
einzelnen
Ländern
oder
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
besondere
Einrichtungen
,
die
diesen
Ländern
oder
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
unmittelbar
Mehrausgaben
oder
Mindereinnahmen
(
Sonderbelastungen
)
verursachen
,
gewährt
der
Bund
den
erforderlichen
Ausgleich
,
wenn
und
soweit
den
Ländern
oder
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
nicht
zugemutet
werden
kann
,
die
Sonderbelastungen
zu
tragen
.
Entschädigungsleistungen
Dritter
und
finanzielle
Vorteile
,
die
diesen
Ländern
oder
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
als
Folge
der
Einrichtungen
erwachsen
,
werden
bei
dem
Ausgleich
berücksichtigt
.