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DeutschGG 106. 8 Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) besondere Einrichtungen , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ( Sonderbelastungen ) verursachen , gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich , wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) nicht zugemutet werden kann , die Sonderbelastungen zu tragen . Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) als Folge der Einrichtungen erwachsen , werden bei dem Ausgleich berücksichtigt .