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Satz
GG 106. 7 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu . Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung , ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) zufließt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 7
Von
dem
Länderanteil
am
Gesamtaufkommen
der
Gemeinschaftsteuern
fließt
den
Gemeinden
und
Gemeindeverbänden
insgesamt
ein
von
der
Landesgesetzgebung
zu
bestimmender
Hundertsatz
zu
.
Im
übrigen
bestimmt
die
Landesgesetzgebung
,
ob
und
inwieweit
das
Aufkommen
der
Landessteuern
den
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
zufließt
.