kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschGG 106. 5a Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer . Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts - und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet . Das Nähere wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt .