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DeutschGG 106. 5 Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer , der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist . Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Es kann bestimmen , daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen .