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Satz
GG 106. 5 Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer , der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist . Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Es kann bestimmen , daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 5
Die
Gemeinden
erhalten
einen
Anteil
an
dem
Aufkommen
der
Einkommensteuer
,
der
von
den
Ländern
an
ihre
Gemeinden
auf
der
Grundlage
der
Einkommensteuerleistungen
ihrer
Einwohner
weiterzuleiten
ist
.
Das
Nähere
bestimmt
ein
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.
Es
kann
bestimmen
,
daß
die
Gemeinden
Hebesätze
für
den
Gemeindeanteil
festsetzen
.