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Satz
GG 106. 4 Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen , wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt ; Steuermindereinnahmen , die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden , bleiben hierbei unberücksichtigt . Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen , so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden , wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist . In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 4
Die
Anteile
von
Bund
und
Ländern
an
der
Umsatzsteuer
sind
neu
festzusetzen
,
wenn
sich
das
Verhältnis
zwischen
den
Einnahmen
und
Ausgaben
des
Bundes
und
der
Länder
wesentlich
anders
entwickelt
;
Steuermindereinnahmen
,
die
nach
Absatz
3
Satz
5
in
die
Festsetzung
der
Umsatzsteueranteile
zusätzlich
einbezogen
werden
,
bleiben
hierbei
unberücksichtigt
.
Werden
den
Ländern
durch
Bundesgesetz
zusätzliche
Ausgaben
auferlegt
oder
Einnahmen
entzogen
,
so
kann
die
Mehrbelastung
durch
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
auch
mit
Finanzzuweisungen
des
Bundes
ausgeglichen
werden
,
wenn
sie
auf
einen
kurzen
Zeitraum
begrenzt
ist
.
In
dem
Gesetz
sind
die
Grundsätze
für
die
Bemessung
dieser
Finanzzuweisungen
und
für
ihre
Verteilung
auf
die
Länder
zu
bestimmen
.