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Satz
GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 3
Das
Aufkommen
der
Einkommensteuer
,
der
Körperschaftsteuer
und
der
Umsatzsteuer
steht
dem
Bund
und
den
Ländern
gemeinsam
zu
(
Gemeinschaftsteuern
) ,
soweit
das
Aufkommen
der
Einkommensteuer
nicht
nach
Absatz
5
und
das
Aufkommen
der
Umsatzsteuer
nicht
nach
Absatz
5a
den
Gemeinden
zugewiesen
wird
.
Am
Aufkommen
der
Einkommensteuer
und
der
Körperschaftsteuer
sind
der
Bund
und
die
Länder
je
zur
Hälfte
beteiligt
.
Die
Anteile
von
Bund
und
Ländern
an
der
Umsatzsteuer
werden
durch
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
festgesetzt
.
Bei
der
Festsetzung
ist
von
folgenden
Grundsätzen
auszugehen
: 1.
Im
Rahmen
der
laufenden
Einnahmen
haben
der
Bund
und
die
Länder
gleichmäßig
Anspruch
auf
Deckung
ihrer
notwendigen
Ausgaben
.
Dabei
ist
der
Umfang
der
Ausgaben
unter
Berücksichtigung
einer
mehrjährigen
Finanzplanung
zu
ermitteln
. 2.
Die
Deckungsbedürfnisse
des
Bundes
und
der
Länder
sind
so
aufeinander
abzustimmen
,
daß
ein
billiger
Ausgleich
erzielt
,
eine
Überbelastung
der
Steuerpflichtigen
vermieden
und
die
Einheitlichkeit
der
Lebensverhältnisse
im
Bundesgebiet
gewahrt
wird
.
Zusätzlich
werden
in
die
Festsetzung
der
Anteile
von
Bund
und
Ländern
an
der
Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen
einbezogen
,
die
den
Ländern
ab
1.
Januar
1996
aus
der
Berücksichtigung
von
Kindern
im
Einkommensteuerrecht
entstehen
.
Das
Nähere
bestimmt
das
Bundesgesetz
nach
Satz
3.