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Satz
GG 106. 2 Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu : 1. die Vermögensteuer , 2. die Erbschaftsteuer , 3. die Verkehrsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen , 4. die Biersteuer , 5. die Abgabe von Spielbanken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 2
Das
Aufkommen
der
folgenden
Steuern
steht
den
Ländern
zu
: 1.
die
Vermögensteuer
, 2.
die
Erbschaftsteuer
, 3.
die
Verkehrsteuern
,
soweit
sie
nicht
nach
Absatz
1
dem
Bund
oder
nach
Absatz
3
Bund
und
Ländern
gemeinsam
zustehen
, 4.
die
Biersteuer
, 5.
die
Abgabe
von
Spielbanken
.