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Satz
GG 106. 1 Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu : 1. die Zölle , 2. die Verbrauchsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern , nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen , 3. die Straßengüterverkehrsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern , 4. die Kapitalverkehrsteuern , die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer , 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben , 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer , 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 1
Der
Ertrag
der
Finanzmonopole
und
das
Aufkommen
der
folgenden
Steuern
stehen
dem
Bund
zu
: 1.
die
Zölle
, 2.
die
Verbrauchsteuern
,
soweit
sie
nicht
nach
Absatz
2
den
Ländern
,
nach
Absatz
3
Bund
und
Ländern
gemeinsam
oder
nach
Absatz
6
den
Gemeinden
zustehen
, 3.
die
Straßengüterverkehrsteuer
,
die
Kraftfahrzeugsteuer
und
sonstige
auf
motorisierte
Verkehrsmittel
bezogene
Verkehrsteuern
, 4.
die
Kapitalverkehrsteuern
,
die
Versicherungsteuer
und
die
Wechselsteuer
, 5.
die
einmaligen
Vermögensabgaben
und
die
zur
Durchführung
des
Lastenausgleichs
erhobenen
Ausgleichsabgaben
, 6.
die
Ergänzungsabgabe
zur
Einkommensteuer
und
zur
Körperschaftsteuer
, 7.
Abgaben
im
Rahmen
der
Europäischen
Gemeinschaften
.