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Satz
GG 105. 2a Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen und Aufwandsteuern , solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich Verbrauchgeregelten Steuern gleichartig sind . Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 105. 2a
Die
Länder
haben
die
Befugnis
zur
Gesetzgebung
über
die
örtlichen
und
Aufwandsteuern
,
solange
und
soweit
sie
nicht
bundesgesetzlich
Verbrauchgeregelten
Steuern
gleichartig
sind
.
Sie
haben
die
Befugnis
zur
Bestimmung
des
Steuersatzes
bei
der
Grunderwerbsteuer
.