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Satz
GG 105. 2 Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern , wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs . 2 vorliegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 105. 2
Der
Bund
hat
die
konkurrierende
Gesetzgebung
über
die
übrigen
Steuern
,
wenn
ihm
das
Aufkommen
dieser
Steuern
ganz
oder
zum
Teil
zusteht
oder
die
Voraussetzungen
des
Artikels
72
Abs
. 2
vorliegen
.