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Satz
GG 104b. 2 Das Nähere , insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen , wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen . Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104b. 2
Das
Nähere
,
insbesondere
die
Arten
der
zu
fördernden
Investitionen
,
wird
durch
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
oder
auf
Grund
des
Bundeshaushaltsgesetzes
durch
Verwaltungsvereinbarung
geregelt
.
Die
Mittel
sind
befristet
zu
gewähren
und
hinsichtlich
ihrer
Verwendung
in
regelmäßigen
Zeitabständen
zu
überprüfen
.
Die
Finanzhilfen
sind
im
Zeitablauf
mit
fallenden
Jahresbeträgen
zu
gestalten
.