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Satz
GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104b. 1
Der
Bund
kann
,
soweit
dieses
Grundgesetz
ihm
Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht
,
den
Ländern
Finanzhilfen
für
besonders
bedeutsame
Investitionen
der
Länder
und
der
Gemeinden
(
Gemeindeverbände
)
gewähren
,
die
1.
zur
Abwehr
einer
Störung
des
gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts
oder
2.
zum
Ausgleich
unterschiedlicher
Wirtschaftskraft
im
Bundesgebiet
oder
3.
zur
Förderung
des
wirtschaftlichen
Wachstums
erforderlich
sind
.
Abweichend
von
Satz
1
kann
der
Bund
im
Falle
von
Naturkatastrophen
oder
außergewöhnlichen
Notsituationen
,
die
sich
der
Kontrolle
des
Staates
entziehen
und
die
staatliche
Finanzlage
erheblich
beeinträchtigen
,
auch
ohne
Gesetzgebungsbefugnisse
Finanzhilfen
gewähren
.