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Satz
GG 104a. 4 Bundesgesetze , die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen , geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates , wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104a. 4
Bundesgesetze
,
die
Pflichten
der
Länder
zur
Erbringung
von
Geldleistungen
,
geldwerten
Sachleistungen
oder
vergleichbaren
Dienstleistungen
gegenüber
Dritten
begründen
und
von
den
Ländern
als
eigene
Angelegenheit
oder
nach
Absatz
3
Satz
2
im
Auftrag
des
Bundes
ausgeführt
werden
,
bedürfen
der
Zustimmung
des
Bundesrates
,
wenn
daraus
entstehende
Ausgaben
von
den
Ländern
zu
tragen
sind
.