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Satz
GG 104a. 3 Bundesgesetze , die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden , können bestimmen , daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden . Bestimmt das Gesetz , daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt , wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt .
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Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104a. 3
Bundesgesetze
,
die
Geldleistungen
gewähren
und
von
den
Ländern
ausgeführt
werden
,
können
bestimmen
,
daß
die
Geldleistungen
ganz
oder
zum
Teil
vom
Bund
getragen
werden
.
Bestimmt
das
Gesetz
,
daß
der
Bund
die
Hälfte
der
Ausgaben
oder
mehr
trägt
,
wird
es
im
Auftrage
des
Bundes
durchgeführt
.