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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschGG 104a. 3 Bundesgesetze , die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden , können bestimmen , daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden . Bestimmt das Gesetz , daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt , wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt .