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Satz
GG 104a. 1 Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben , die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104a. 1
Der
Bund
und
die
Länder
tragen
gesondert
die
Ausgaben
,
die
sich
aus
der
Wahrnehmung
ihrer
Aufgaben
ergeben
,
soweit
dieses
Grundgesetz
nichts
anderes
bestimmt
.