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Satz
GG 104. 4 Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen . § X .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104. 4
Von
jeder
richterlichen
Entscheidung
über
die
Anordnung
oder
Fortdauer
einer
Freiheitsentziehung
ist
unverzüglich
ein
Angehöriger
des
Festgehaltenen
oder
eine
Person
seines
Vertrauens
zu
benachrichtigen
. § X .