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Satz
GG 104. 3 Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen , der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen , ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat . Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104. 3
Jeder
wegen
des
Verdachtes
einer
strafbaren
Handlung
vorläufig
Festgenommene
ist
spätestens
am
Tage
nach
der
Festnahme
dem
Richter
vorzuführen
,
der
ihm
die
Gründe
der
Festnahme
mitzuteilen
,
ihn
zu
vernehmen
und
ihm
Gelegenheit
zu
Einwendungen
zu
geben
hat
.
Der
Richter
hat
unverzüglich
entweder
einen
mit
Gründen
versehenen
schriftlichen
Haftbefehl
zu
erlassen
oder
die
Freilassung
anzuordnen
.