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Satz
GG 104. 2 Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden . Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen . Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten . Das Nähere ist gesetzlich zu regeln .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104. 2
Über
die
Zulässigkeit
und
Fortdauer
einer
Freiheitsentziehung
hat
nur
der
Richter
zu
entscheiden
.
Bei
jeder
nicht
auf
richterlicher
Anordnung
beruhenden
Freiheitsentziehung
ist
unverzüglich
eine
richterliche
Entscheidung
herbeizuführen
.
Die
Polizei
darf
aus
eigener
Machtvollkommenheit
niemanden
länger
als
bis
zum
Ende
des
Tages
nach
dem
Ergreifen
in
eigenem
Gewahrsam
halten
.
Das
Nähere
ist
gesetzlich
zu
regeln
.